Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der DS-Systems GmbH, nachfolgend auch DS-Systems, und ihren Kunden – unabhängig davon, ob es sich um Einzelaufträge, Warenverkäufe, Softwareüberlassungen, Lizenzverträge oder Dauerschuldverhältnisse handelt.
Sofern im Einzelnen nicht anders geregelt, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privat- und Geschäftskunden. Privatkunden sind natürliche Personen i.S.d. § 13 BGB. Geschäftskunde ist, wer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftskunden, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge/Aufträge, ohne dass DS-Systems wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen muss.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die DS-Systems ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Individuelle Sondervereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, speziellere AGB der DS-Systems und Service Level Agreements gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), Leistungsbeschreibungen, speziellere allgemeine Geschäftsbedingungen der DS-Systems, Service Level Agreements und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Sofern die Lieferung, Installation oder Einrichtung von Hard- oder Software Teil des Vertrages ist, gelten ergänzend auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und ähnliches der jeweiligen Hersteller.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von DS-Systems sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich sowie auf eine Gültigkeit von 7 Werktagen ab Angebotsdatum begrenzt. Dies gilt auch, wenn DS-Systems dem Kunden vor Vertragsschluss bereits Dokumente, Materialien und ähnliches zur Verfügung gestellt hat. An allen in diesem Zusammenhang dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, DS-Systems erteilt dazu dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Die Annahme eines Angebots der DS-Systems durch den Kunden kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen.
Bei Bestellungen des Kunden handelt es sich um, für den Kunden verbindliche, Vertragsangebote nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme der Bestellung kann durch DS-Systems schriftlich, telefonisch oder durch Auslieferung erklärt werden.
Der Privatkunde verlangt ausdrücklich, dass die Leistung unmittelbar nach Bestätigung seiner Bestellung ausgeführt wird. Der Kunde erhält somit unmittelbar nach Ausführung der Bestellung Zugang zu den gebuchten Diensten/Leistungen. Ein Widerruf solcher Bestellungen ist daher ausgeschlossen.
§ 3 Leistungsumfang / Vertragsgegenstand
DS-Systems erbringt unterschiedlichste Leistungen im IT-Sektor. Dazu zählen unter anderem aber nicht ausschließlich: Consulting, IT-Service, Entwicklung, Gestaltung, Verkauf, Sicherheitstechnik und Sicherheitsdienstleistungen sowie Webentwicklung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Angebots- und/oder Leistungsbeschreibung sowie dem Vertragstext.
DS-Systems ist zu Teilleistungen berechtigt.
Sofern die Übertragung von Nutzungsrechten Teil des Vertrages ist, überträgt DS-Systems dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und DS-Systems. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.
In Fällen höherer Gewalt ist DS-Systems von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, solange und soweit die Hindernisse durch die höhere Gewalt andauern. Höhere Gewalt umfasst alle Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen, unvorhersehbar, schwerwiegend und von keiner der Vertragsparteien verschuldet sind und nach Abschluss des Vertrags eintreten. Dazu zählen unter anderem, jedoch nicht abschließend: Naturkatastrophen, Pandemien, Blockaden, Krieg oder andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Arbeitskampfmaßnahmen, Unterbrechungen der Stromversorgung, Beschlagnahmen, Embargos, behördliche Maßnahmen, Störungen von Telekommunikationsnetzen oder Gateways, soweit sie außerhalb der Einflussnahme von DS-Systems liegen, sowie Ereignisse im Bereich von Netzbetreibern, Lieferanten oder Unterauftragnehmern von DS-Systems oder deren verbundenen Unternehmen, Subdienstleistern oder autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POPs).
§ 4 Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt die bei Auftragserteilung gültige Preisliste der DS-Systems, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
In den Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Anfahrt und Umsatzsteuer nicht enthalten.
Der Rechnungsversand durch DS-Systems erfolgt ausschließlich elektronisch per E-Mail. Eine postalische Zustellung ist entgeltlich auf Anfrage möglich.
DS-Systems ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt einen Auftrag oder eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen solchen Vorbehalt erklärt DS-Systems spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart sind Rechnungen der DS-Systems sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen (Zahlfrist) eingehend auf das Konto von DS-Systems auszugleichen.
Der Kunde kommt in Verzug, wenn die vorstehende oder vereinbarte Zahlfrist abläuft. Während des Verzugs ist der ausstehende Rechnungsbetrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 I BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Privatkunden und nach § 288 II BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Geschäftskunden zu verzinsen. Gegenüber Geschäftskunden berechnen wir darüber hinaus eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
Sollte das Lastschriftverfahren vereinbart sein, ist der Kunde im Falle einer Rücklastschrift verpflichtet, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 EUR netto pro Rücklastschrift zu zahlen. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass durch die Rücklastschrift geringere oder keine Kosten entstanden sind. Weitergehende Ansprüche behält DS-Systems sich vor.
Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrags aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist DS-Systems nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Alle von DS-Systems genannten Liefertermine und DS-Systems betreffende Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, unverbindlich.
Verbindliche Liefer- und Leistungstermine, ob als festes Datum oder in Form von Intervallen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Die Festlegung eines Wartungsplans begründet nicht automatisch die Verbindlichkeit eines Termins. DS-Systems ist jedoch bemüht, die daraus resultierenden Termine einzuhalten.
Sind für die Erbringung der Leistungen oder Lieferungen von und durch DS-Systems keine festen Termine, sondern eine Frist vereinbart, beginnt diese erst, sobald alle Details zur Auftragsausführung geklärt sind und alle erforderlichen Voraussetzungen durch den Kunden erfüllt wurden. Dazu gehören insbesondere die Leistung vereinbarter Zahlungen, die Bereitstellung der für die Ausführung notwendigen Informationen sowie die Erbringung sonstiger erforderlicher Mitwirkungsleistungen. Gleiches gilt für festgelegte Leistungstermine.
Für den Fall, dass DS-Systems vertraglich vereinbarte verbindliche Liefer- und Leistungsfristen aus Gründen, die DS-Systems nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat DS-Systems den Kunden über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Liefer- oder Leistungsfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung oder Leistung aufgrund von Nichtverfügbarkeit auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Liefer- oder Leistungsfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden (in Form einer Zahlung) hat DS-Systems unverzüglich zu erstatten. Nichtverfügbarkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der DS-Systems stattgefunden hat, wenn DS-Systems ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn DS-Systems im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Die Lieferung von Sachen erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Kunde die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, kann DS-Systems selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen, Versandversicherung) bestimmen.
Die Beschaffenheit und Funktionalität von Sachen ergibt sich abschließend aus der Vereinbarung mit DS-Systems und/oder dem Hersteller und der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung der DS-Systems und des Herstellers. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Bei der Lieferung von Software überlässt DS-Systems dem Kunden dauerhaft (Kaufmodell) oder zeitlich begrenzt (Mietmodell) die Software, wenn nicht anders vereinbart, zur nicht ausschließlichen Nutzung (nicht ausschließliches Nutzungsrecht). Sofern nicht anders vereinbart, beschränkt sich dieses Nutzungsrecht auf das Gebiet der europäischen Union.
Der Kunde erhält, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Software stets im kompilierten Zustand. Ein Anspruch auf Einsicht in den Quellcode oder Übergabe des Quellcodes besteht, wenn nicht anders vereinbart, nicht.
Die Beschaffenheit und Funktionalität von Software ergibt sich abschließend aus der Lizenzvereinbarung mit DS-Systems und/oder dem Softwarehersteller und der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung der DS-Systems und des Herstellers. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
Sofern Vertragsgegenstand die Einräumung von Nutzungsrechten an Software ist, umfasst dies, wenn nicht anders vereinbart, nicht die Installation und Einrichtung der Software.
Die Nutzung von Software erfolgt ausschließlich über die technischen Voraussetzungen, die in der Leistungsbeschreibung definiert sind. Software und Lizenzen, die zum Betrieb der überlassenen Software benötigt werden, sind nicht Vertragsbestandteil und werden vom Kunden bereitgestellt.
Merkmale, die der Produktidentifikation dienen (z.B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
DS-Systems behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat DS-Systems unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die DS-Systems gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DS-Systems die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den DS-Systems entstandenen Ausfall.
Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse der Waren von DS-Systems unterliegen in vollem Umfang dem Eigentumsvorbehalt der DS-Systems, wobei die DS-Systems als Hersteller gilt. Bleibt bei der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt DS-Systems Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte. Im Übrigen gelten für das entstehende Erzeugnis dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Zur Sicherung der Ansprüche von DS-Systems tritt der Kunde zudem Forderungen an DS-Systems ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten entstehen.
Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der DS-Systems um mehr als 10% übersteigt, gibt DS-Systems auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
§ 7 Mitwirkungspflichten
Der Kunde benennt DS-Systems einen Ansprechpartner, der während der Vertrags- bzw. Auftragsdurchführung verbindliche Entscheidungen entweder selbst treffen kann, oder in der Lage ist solche zeitnah herbeizuführen.
Der Kunde verpflichtet sich, DS-Systems oder von DS-Systems zur Leistungserbringung beauftragte Dritte unentgeltlich in zumutbarem und notwendigem Umfang zu unterstützen. Er stellt in seinem Betrieb sicher, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags geschaffen werden und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erfolgen.
Insbesondere hat der Kunde alle für die beauftragten Wartungsleistungen relevanten Unterlagen und Informationen rechtzeitig bereitzustellen. Dazu gehören unter anderem aktuelle Pläne, Anlagendokumentationen, Netzwerk-dokumentationen, Zugangsdaten, Revisionsunterlagen, Betriebsdaten, Sicherheitshinweise, Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Herstellerinformationen sowie Angaben zu besonderen Gegebenheiten, vorgenommenen Änderungen, Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit der Vertragsprodukte und sonstige relevante Informationen.
Der Kunde schafft zudem unentgeltlich alle Voraussetzungen innerhalb seiner Sphäre, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere aber nicht ausschließlich, dass der Kunde: a. benötigte Unterlagen fristgerecht zur Verfügung stellt; b. den Mitarbeitern von DS-Systems oder den mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten jederzeit einen Zugang zu den Vertragsprodukten gewährt, der den geltenden Arbeitssicherheitsvorschriften entspricht; c. auf ausdrückliche Anforderung von DS-Systems gegebenenfalls erforderliche Arbeitsmittel bereitstellt; d. den Mitarbeitern von DS-Systems oder den beauftragten Dritten jederzeit unentgeltlichen Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten, Anschlüssen und Geräten ermöglicht.
Sofern DS-Systems dem Kunden benötigte Gerätschaften zur Verfügung stellt, hat der Kunde diese unentgeltlich und sorgfältig aufzubewahren. Auf erste Anforderung von DS-Systems, spätestens jedoch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, sind diese unaufgefordert zurückzugeben. Die Gerätschaften bleiben Eigentum von DS-Systems.
Sofern DS-Systems dem Kunden Zugriff auf eigene Systeme gewährt, ist die Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte sowie die unautorisierte Mehrfachnutzung von Benutzerkonten ausdrücklich untersagt.
Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Erbringt der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen schuldhaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart und beeinträchtigt dies die Leistungserbringung durch DS-Systems, ist DS-Systems von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen verschieben sich in einem angemessenen Umfang. Eine Haftung von DS-Systems für etwaige dem Kunden hierdurch entstehende Schäden besteht nicht. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet die vereinbarte Vergütung vollständig zu entrichten. Zusätzlich entstehende Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Geheimhaltung & Referenzvereinbarung
DS-Systems und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren.
Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die nicht offenkundig sind. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch eine der Parteien bekannt oder allgemein zugänglich waren oder die zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die einer Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht gegenüber dieser Partei nachweislich bekannt waren; die von einer Partei ohne Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selbst gewonnen wurden; oder die der Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
Die Parteien schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Eine Herausgabe der Daten an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Partei oder aufgrund einer behördlichen Pflicht. Hiervon ist die Partei unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Externen Beratern dürfen Informationen zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Berater einer Berufsverschwiegenheitspflicht unterliegen und dies für die Zusammenarbeit notwendig und zweckmäßig ist. Auf erstes Auffordern hin hat jede Partei sämtliche Dokumente und Trägermedien nach eigener Wahl entweder zurückzugeben, zu zerstören oder zu löschen, soweit darin vertrauliche Informationen verkörpert sind. Dies gilt nicht, wenn die Partei gesetzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen befugten Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. Backups) enthalten sind, müssen dann nicht gelöscht werden, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Sofern der Kunde nicht widerspricht, ist DS-Systems berechtigt, den Kunden auf der eigenen Webseite sowie in anderen Medien (soziale Netzwerke, Flyer, etc.) als Referenz zu nennen und die erbrachten Leistungen zu Werbezwecken öffentlich wiederzugeben. DS-Systems wird jedoch entgegenstehendes Interesse des Kunden berücksichtigen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
Sofern DS-Systems Material (z.B. Bild-/Textmaterial), Gegenstände oder Softwarelizenzen vom Kunden übermittelt bekommt, haftet DS-Systems für deren Verwendung nicht. Eine Überprüfung von Rechten des geistigen und Sacheigentums vor Verwendung und Installation durch DS-Systems erfolgt nicht. Für die Verletzung von Rechten etwaiger Dritter haftet allein der Kunde. Für den Fall einer Inanspruchnahme von DS-Systems wegen Verletzung solcher Rechte Dritter verpflichtet sich der Kunde, DS-Systems in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und ihr sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung zu erstatten sowie ihr jeden weiteren durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen. Rechte Dritter im Sinne dieser Vereinbarung sind auch solche Rechte, deren Wahrnehmung Verwertungsgesellschaften übertragen sind.
§ 10 Abtretung und Aufrechnung
Der Kunde ist nur mit Zustimmung der DS-Systems berechtigt, seine Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. Die Zustimmung durch DS-Systems ist nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erteilt wird. DS-Systems darf ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
§ 11 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, um wirksam zu werden. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz von DS-Systems.
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz der DS-Systems.
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Es wird vereinbart, dass bei DS-Systems in elektronischer Form gespeicherte Daten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Rechnungsstellungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien gelten.
Sofern eine Bestimmung des Vertrages keine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, vereinbaren die Parteien, dass bei ihrer Unwirksamkeit die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt bleibt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.